Diese Normen gelten für Schutzhandschuhe aus Gummi
Normenkonforme Herstellung und Auslieferung von Glovebox-Handschuhen und PSA-Ausrüstung
Unsere Jugitec-Handschuhe aus Gummi unterliegen strengen Vorschriften und erfüllen alle notwendigen Verordnungen, Normen und Standards.
Dazu gehört an erster Stelle die PSA Verordnung EU 2016/425 gefolgt von der DIN EN ISO 21420 - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren für Schutzhandschuhe und die darin beschriebenen Normen:
- EN 388:2016+A1:2018
- EN ISO 374-1:2016+A1:2018
- EN 374-2:2014
- EN 374-4:2013
- EN ISO 374-5:2016
- EN 16350:2014
Weitere Normen und Prüfgrundsätze aus unserem Portfolio sind:
- IEC 60903:2014
- GS-ET-42-1 APC 1
Die PSA Verordnung EU 2016/425 enthält Anforderung an den Entwurf und die Herstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), die den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Nutzer gewährleistet, sowie Regelungen für den freien Verkehr in der Europäischen Union. Die vielfältigen Risiken werden dabei in drei Kategorien klassifiziert. Alle Jugitec-Schutzhandschuhe werden der höchsten Risikokategorie III zugeordnet, was eine EU-Baumusterprüfung mit anschließender regelmäßiger Überwachung für jedes einzelne Produkt erforderlich macht.
Risikokategorien der PSA nach Anhang 1 der PSA Verordnung EU 2016/425
Kategorie I umfasst ausschließlich geringfügige Risiken, wie z.B. oberflächliche mechanische Verletzungen, der Kontakt mit schwach aggressiven Reinigungsmitteln, Witterungsbedingungen oder der Kontakt mit heißen Oberflächen, deren Temperatur 50° C nicht übersteigt. Die Schutzhandschuhe dürfen vom Hersteller selbst getestet und mit dem CE-Kennzeichen versehen werden.
Kategorie II umfasst alle Risiken, die nicht als geringfügig eingestuft werden und nicht zu sehr schwerwiegenden Folgen führen können. Gummihandschuhe dieser Kategorie schützen bei allgemeinen Arbeiten vor mechanischer Gefährdung mit einer guten Schnitt-, Abrieb-, Durchstoß- und Weiterreißfestigkeit. Sie werden von unabhängigen und akkreditierten Prüfinstituten zertifiziert. Die Anschrift und die Nummer der Zertifizierungsstelle finden Sie in der Konformitätserklärung.
Kategorie III umfasst ausschließlich die Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden im Zusammenhang bestimmter Gefahren, wie u.a. dem Kontakt mit gesundheitsgefährdenden Stoffen und Gemischen, schädlichen biologischen Agenzien oder ionisierender Strahlung führen. Die Schutzhandschuhe weisen material- und ausführungsbedingte Eigenschaften auf, die bei korrekter und sorgfältiger Anwendung vor bestimmten Gefahren schützen. Die Kennzeichnung auf dem Schutzhandschuh zeigt neben dem CE-Kennzeichen die Kennnummer der notifizierten Stellen, die nach dem Verfahren im Anhang 7 oder 8 der PSA Verordnung EU 2016/425 tätig waren.
Die DIN EN ISO 21420:2020-06 bestimmt allgemeine Anforderungen zu Testmethoden, Kennzeichnung, Tragekomfort, gesundheitlicher Unschädlichkeit, Konfektionierung und Gestaltung für Schutzhandschuhe. Die ursprüngliche Norm EN420 wurde durch die EN21420 ersetzt. Die Neufassung enthält ergänzende Anforderungen an Schutzhandschuhe im Bereich Unschädlichkeit, elektrostatische Eigenschaften, Größen, Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung.
Die wichtigsten Anforderungen an Schutzhandschuhe im Überblick:
Unschädlichkeit der Schutzhandschuhe: Der Schutzhandschuh soll frei von giftigen, krebserregenden, fortpflanzungsschädigenden, allergischen oder reizenden Stoffen sein. Aus diesem Grund beschreibt die Norm eine Reihe von Tests, die die chemische Unbedenklichkeit der für die Herstellung verwendeten Materialien überprüft: Chrom(VI)-Gehalt, Nickelfreisetzung, pH-Wert, Azofarbstoffe, Dimethylformamid (DMFa), Kohlenwasserstoffe (PAK).
Handgrößen für Schutzhandschuhe: Der Hersteller von Schutzhandschuhen stellt Informationen in der beiliegenden Gebrauchsanweisung bezüglich des Schemas der Handgrößenbestimmung bei. Jeder Hersteller kann sein eigenes Handgrößenschema verwenden.
Elektrostatische Eigenschaften der Schutzhandschuhe: Bei Arbeiten mit brennbaren oder explosiven Stoffen oder Puder sollten Schutzhandschuhe mit antistatischen Eigenschaften getragen werden. Für die Messung der elektromagnetischen Eigenschaften von Schutzhandschuhen werden die Prüfverfahren gemäß der EN1149 eingesetzt. Schutzhandschuhe, die diese Anforderungen erfüllen, dürfen mit dem ESD-Piktogramm gekennzeichnet werden.
Gebrauchsanleitung und Kennzeichnung von Schutzhandschuhen: Die Anforderungen aus der EN420 bleiben erhalten. Im Rahmen der EN ISO 21420 werden ergänzende bereitzustellende Informationen genannt:
- Die Schutzhandschuhe bzw. mindestens die Verpackung muss mit einem Herstelldatum und (falls zutreffend) einem Haltbarkeitsdatum gekennzeichnet sein.
- Die Gebrauchsanleitung enthält einen Hinweis auf die Prüfung der Schutzhandschuhe vor deren Verwendung.
- Anleitungen für das An- und Ausziehen der Schutzhandschuhe.
- Deklaration der elektrostatischen Eigenschaften der Schutzhandschuhe inklusive einer schriftlichen Warnung, die darauf hinweist, dass ein ESD-Risiko bei der gesamten mit diesem Handschuhtyp getragenen Kleidung und Schuhen ebenfalls berücksichtigt wurde.
- Fehlende Reinigungsempfehlungen weisen darauf hin, dass ein Schutzhandschuh nicht für eine Wäsche geeignet ist (Einmalhandschuhe sind davon ausgenommen).
Jugitec®-Schutzhandschuhe bieten sicheren Schutz vor gefährlichen Chemikalien und Mikroorganismen
Die DIN EN ISO 374-1: Terminologie und Leistungsanforderungen für chemische Risiken beim Gebrauch von SchutzhandschuhenBei Kontakt mit gefährlichen Chemikalien wandern diese in einer bestimmten Zeit durch den Schutzhandschuh. Die Durchbruchszeit kann je nach Handschuhpolymer und Bauart des Gummihandschuhs variieren. Der erste Teil der DIN EN ISO 374 definiert die Leistungsstufen 1-6, d.h. die Zeit bis zum Chemikaliendurchbruch. In der Benutzeranleitung des Schutzhandschuhs ist eine Aufstellung der geprüften Chemikalien mit der jeweiligen Leistungsstufe gegen Permeation enthalten. Zudem hat der Hersteller des Schutzhandschuhs darin einschränkend darauf hinzuweisen, dass aufgrund der individuellen Bedingungen am Arbeitsplatz keine Angaben zur exakten Schutzdauer möglich sind, denn konkrete Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Abrieb und mechanische Belastungen können die Permeationszeit eines Schutzhandschuhes unterschiedlich beeinflussen.
Wie wird die Permeation bei Schutzhandschuhen definiert?Die Permeation ist der Bewegungsvorgang einer Chemikalie durch den Werkstoff des Schutzhandschuhes auf molekularer Ebene. Die Permeation umfasst:
- Absorption: Aufnahme von Molekülen der Chemikalie in die (äußere) Werkstoffoberfläche des Schutzhandschuhs, die mit der Chemikalie in Berührung gekommen ist
- Diffusion: Aufgenommenen Moleküle dringen durch Poren in den Werkstoff
- Desorption: Moleküle entweichen auf der entgegengesetzten (inneren) Oberfläche des Schutzhandschuhs
Liste der definierten Prüfchemikalien aus der DIN EN ISO 374-1:2018
Kennbuchstabe/Prüfchemikalien | CAS-Nr. | Klasse |
---|---|---|
Kennbuchstabe/Prüfchemikalie |
CAS-RN |
Klasse |
A Methanol |
67-56-1 |
Primärer Alkohol |
B Aceton |
67-64-1 |
Keton |
C Acetonitril |
75-05-8 |
Nitril |
D Dichloromethan |
75-09-2 |
Chlorierter Kohlenwasserstoff |
E Kohlenstoffdisulfid |
75-15-0 |
Schwefelhaltige organische Verbindung |
F Toluol |
108-88-3 |
Aromatischer Kohlenwasserstoff |
G Diethylamin |
109-89-7 |
Amin |
H Tetrahydrofuran |
109-99-9 |
Heterozyklische und Ätherverbindungen |
I Ethylacetat |
141-78-6 |
Ester |
J n-Heptan |
142-82-5 |
Aliphatische Kohlenwasserstoff |
K Natriumhydroxid 40% |
1310-73-2 |
Anorganische Base |
L Schwefelsäure 96% |
7664-93-9 |
Anorganische Säure, oxidierend |
M Salpetersäure 65% |
7697-37-2 |
Anorganische Säure, oxidierend |
N Essigsäure 99% |
64-19-7 |
Organische Säure |
O Ammoniakwasser 25% |
1336-21-6 |
Organische Base |
P Wasserstoffperoxid 30% |
7722-84-1 |
Peroxid |
S Flusssäure 40% |
7664-39-3 |
Anorganische Säure |
T Formaldehyd 37% |
50-00-0 |
Aldehyd |
Jede Kombination von Schutzhandschuh/Prüfchemikalie wird nach den Leistungsstufen gegen Permeation klassifiziert. Entspricht die Permeationsleistung eines Handschuhmodells mindestens Leistungsstufe 1 gegen wenigstens eine Prüfchemikalie, gilt es als chemikalienbeständig.
Leistungsstufe 1 | Leistungsstufe 2 | Leistungsstufe 3 | Leistungsstufe 4 | Leistungsstufe 5 | Leistungsstufe 6 |
---|---|---|---|---|---|
> 10 min |
> 30 min |
> 60 min |
> 120 min |
> 240 min |
> 480 min |
Die Kennzeichnung des Handschuhs setzt sich aus dem Piktogramm des Erlenmeyerkolbens, der Nummer der Prüfnorm, der Kennbuchstaben und der Nennung des Handschuh-Typs zusammen. Die geprüften Chemikalien werden durch ihre Kennbuchstaben identifiziert und unterhalb des Bildzeichens angegeben. In der ISO 374-1sind achtzehn Testchemikalien festgelegt. Je nach Anzahl der geprüften Chemikalien und derer erreichten Leistungsstufe werden folgende Typen unterschieden:
Überblick über die erfüllten Normen unseres Jugitec B Arbeitsschutzhandschuhs
Weiter Informationen zu den Normen finden Sie hier
ISO 374-1/ Typ A

A B I K L N O T
Mindestens Leistungsstufe 2 gegen wenigstens 6 Prüfchemikalien
ISO 374-1/ Typ B

A K L P
Mindestens Leistungsstufe 2 gegen wenigstens 3 Prüfchemikalien
ISO 374-1/ Typ C

A
Mindestens Leistungsstufe 2 gegen wenigstens 1 Prüfchemikalien
Der zweite Teil der EN 374 legt das Prüfverfahren für den Penetrationswiderstand von Schutzhandschuhen fest. Unter Penetration versteht man das Eindringen eines Stoffes in einen Körper. Geprüft wird auf das Eindringen von Wasser und Luft in den Schutzhandschuh.
EN ISO 374-4:2013 Bestimmung des Widerstandes gegen Degradation der Jugitec-Schutzhandschuhe durch ChemikalienDie Degradation beschreibt die physikalischen Veränderungen von Materialeigenschaften durch das Einwirken eines Stoffes. Die Degradation wird für jede Chemikalie, die in der Kennzeichnung angegeben und in der Benutzerinformation aufgeführt wird, bestimmt.
EN ISO 374-5:2016: Terminologie und Leistungsanforderungen für Risiken durch MikroorganismenSoll der Schutzhandschuh den Endnutzer vor Mikroorganismen (Bakterien, Viren oder Pilze) schützen, müssen die Gummihandschuhe den in 374-2 beschriebenen Penetrationstest bestehen. Gummihandschuhe, die zusätzlich Schutz vor Viren bieten, müssen zusätzlich gemäß ISO 16604 „Bestimmung des Widerstandes von Material für Schutzkleidung gegen Durchdringung von Krankheitskeimen, die durch Blut übertragen werden“ getestet werden.
EN 388:2016 Mechanische Risiken für die Sicherheit von Jugitec-SchutzhandschuhenDie EN 388:2016 legt Anforderungen für Prüfverfahren und Kennzeichnung für Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken fest. Zu den Prüfungen zählen die Abriebfestigkeit, die Schnittfestigkeit, die Weiterreißfestigkeit und die Durchstickkraft. Ein Schutzhandschuh gegen mechanische Risiken muss mindestens für eine der Eigenschaften die Leistungsstufe 1 bzw. A für die TDM-Schnittfestigkeitsprüfung nach EN ISO 13997:1999 erreichen.
Prüfung | Leistungsstufe | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
|
|
Abriebfestigkeit (Anzahl der Scheuertouren) |
100 |
500 |
2000 |
8000 |
- |
|
Coupe-Test: Schnittfestigkeit (Index) |
1,2 |
2,5 |
5,0 |
10,0 |
20,0 |
|
Weiterreißkraft (N) |
10 |
25 |
50 |
75 |
- |
|
Durchstoßfestigkeit (N) |
20 |
60 |
100 |
150 |
- |
|
Prüfung |
Leistungsstufe für nach EN ISO 13997 geprüfte Materialien |
|||||
---|---|---|---|---|---|---|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
|
TDM: Schnittfestigkeit (N) |
2 |
5 |
10 |
15 |
22 |
30 |
Die EN 16350:2014 beschreibt die Mindestanforderungen für die elektrostatischen Eigenschaften von Schutzhandschuhen, die bei Arbeiten mit Brand- und Explosionsgefahr benötigt werden. Der Durchgangswiderstand muss dabei kleiner als 1,0 × 108 Ohm sein (Rv< 1,0 × 108 Ω). Der Test wird bei einer Lufttemperatur von 23 ± 1 °C und einer relativen Luftfeuchte von 25 durchgeführt.
Jugitec-Produkte mit dem ESD Piktogramm sind entsprechend geprüft und schützen Menschen und Produkt
Die EN 60903 gilt für isolierende Schutzhandschuhe für Arbeiten unter Spannung. Unter Spannung stehende Teile stellen eine große Gefahr für den Mensch dar, weshalb Personen in solchen Situationen immer mit EN60903-konformer Schutzausrüstung ausgestattet sein sollten. Die Auswahl der richtigen Handschuhklasse für das entsprechende Spannungsniveau der Anwendung ist dabei zwingend erforderlich.

Klasse | Arbeitsspannung Volt | getestet mit ... Volt |
---|---|---|
00 |
≤ 500 |
2.500 |
0 |
≤ 1.000 |
5.000 |
1 |
≤ 7.500 |
10.000 |
2 |
≤ 17.000 |
20.000 |
3 |
≤ 26.500 |
30.000 |
4 |
≤ 36.500 |
40.000 |
Isolierende Schutzhandschuhe nach EN60903 müssen zusätzlich ein festgelegtes Minimum an mechanischen Schutz aufweisen und werden auf weitere Eigenschaften, wie die Beständigkeit gegen Säure, Öl, Ozon oder extreme Kälte geprüft. Jeder Handschuh ist mit den Kategorien und der Klasse, die sie erfüllen, gekennzeichnet.
Kategorie |
Zusatzanforderung |
---|---|
A |
Säurebeständigkeit |
C |
Beständig gegen extreme Kälte |
H |
Ölbeständigkeit |
M |
Beständig gegen hohe mechanische Beanspruchung |
R |
Beständig gegen Säure, Öl, Ozon und hohe mechanische Beanspruchung |
Z |
Ozonbeständigkeit |
Als Erweiterung zu der EN 60903 sind in der GS-ET-42-1 Zusatzanforderungen für elektrische Handschuhe beschrieben, die bei Arbeiten, bei denen das Risiko eines Störlichtbogens bestehen, getragen werden. Die Prüfungen hinsichtlich des thermischen Schutzes wurden in Anlehnung an DIN EN 61482-1-2:2015-08 bestimmt. Im Falle einer unerwünschten plötzlichen elektrischer Entladung zwischen Anlagenteilen, ist der Anwender vor den thermischen Gefahren des sogenannten Störlicht- oder Fehlerlichtbogen geschützt.
Auch hier ist es die Pflicht des Anwenders die Grenzen und erforderlichen Störlichtbogenklassen unbedingt vor Einsatz zu prüfen um in der Lage zu sein den richtigen Handschuh auszuwählen.
Unsere Gummi Produkte entsprechen strengsten Vorschriften
Normenkonforme Auslieferung von Spezialhandschuhen und technischen Gummiwaren
Unterschiedliche Werkstoffe und Fertigungsverfahren erfordern spezifische Toleranzen. Für die von JUNG Gummitechnik gelieferten Artikel aus Gummi- und Spezialkunststoffelastomeren bzw. der im Verbund hergestellten Teile gelten die jeweils für diese Produktgruppe gültigen DIN-Normen und Toleranzen.
HÖCHSTE PRODUKTQUALITÄT BEI SCHUTZHANDSCHUHEN UND TECHNISCHEN GUMMIWAREN
Prüfung und Dokumentation entlang der gesamten Prozesskette
Wir fertigen unsere technischen Gummiwaren und Schutzhandschuhe aus Gummi komplett made in Germany, also ausschließlich an unseren beiden Standorten in Einhausen und Warstein. So können wir die Entstehung unserer Produkte in jeder Phase begleiten und unsere Qualitätsstandards durchsetzen. Zudem sind wir zertifiziert nach DIN ISO 9001:2015 und ISO 14001, womit wir für Nachhaltigkeit und bestmögliche Prozesse sorgen.
Der gestiegene Anspruch an die Qualität unserer technischen Gummiwaren und Schutzhandschuhe legt höchste Maßstäbe an die Eigenschaften des verwendeten Materials, die Sauberkeit des Herstellungsprozess und umfangreiche Kontrollen. Unser Ziel ist es, die Produktqualität stets zu verbessern und den hohen Anforderungen an ausgezeichnete Qualität gerecht zu werden. Wir verwenden alle marktüblichen Gummiqualitäten und erstellen in Zusammenarbeit mit unseren Compoundern auch Sonderqualitäten für spezielle Anwendungsfälle. Um die hohe Qualität unserer Schutzhandschuhe und technischen Gummiwaren aus Gummi auf jeder Stufe des Produktionsprozesses und darüber hinaus zu gewährleisten, führen wir in den unterschiedlichen Produktbereichen diverse Arbeitsschritte und Maßnahmen durch.
So gelingt uns eine hohe Produktqualität bei Schutzhandschuhen aus Gummi:
Zur Produktion unserer Schutzhandschuhe aus Gummi verwenden wir das Tauchverfahren. Diese Technologie wird ständig geprüft und auf dem neuesten Stand gehalten. Somit können wir eine gleichbleibende, hohe Qualität für jede neue Charge garantieren. Mit Hilfe modernster Produktionsverfahren gewährleisten wir eine ökologische und nachhaltige Herstellung unserer Schutzhandschuhe in Bezug auf Vorbereitung des Materials, Tauchprozess, Erstellung des Rollrands, Vulkanisierung, Entformen und Reinigung, Luftdichtigkeits-, Längen- und Wandstärkenprüfung. Das Qualitätssystem für Jugitec-Produkte erlaubt eine lückenlose Verfolgbarkeit aller Material-, Prozess- und Prüfparameter – für jeden einzelnen Handschuh und für jeden Anwender. Jeder Lieferung liegen Prüfbescheinigungen und Informationsblätter zur sicheren Handhabung bei.
Jugitec-Schutzhandschuhe sind gekennzeichnet mit Typbezeichnung, Produktionsdatum und Chargennummer, die Produkte werden anschließend in einem lichtgeschützten Polybeutel verpackt. Um unseren Kunden hochwertige und sichere Schutzhandschuhe anbieten zu können, haben wir uns einer konsequenten Produktionsüberwachung verpflichtet:
- Zertifizierung nach DIN ISO 9001:2015
- Berücksichtigung kundenspezifischer Normen
- Anlehnung an die GMP-Richtlinien
Alle unsere Schutzhandschuhe aus Gummi werden vor dem Verkauf sorgfältig unter die Lupe genommen. Hierbei werden alle Prozessparameter durch unsere Endprüfung ausführlich dokumentiert und geprüft. Diese Prüfungen erfolgen anhand von Hersteller Lot, WPZ (Werksprüfzeugnis), sowie rheologischen und mechanischen Materialprüfungen. Material- und Permeationsprüfungen erfolgen im firmeneigenen Prüflabor.
So realisieren wir die hohe Produktqualität bei unseren technischen Gummiwaren:
Bewährte regionale Partner arbeiten mit uns an der Herstellung von Werkzeugen, etwa für Sonderteile, Krümmer, Formschläuche und andere Bauteile und Formteile. Unsere Stärke ist es, die individuellen Kundenanfragen und Spezifikationen gekoppelt mit unserer Beratung in eine Lösung zu verwandeln. Von der Einzelanfertigung bis hin zur Kleinserie bedienen wir alle Kundenanforderungen.
Bei der Materialauswahl unserer technischen Gummiwaren legen wir Wert auf die enge Zusammenarbeit mit unseren bewährten Compoundern. Vor der Verarbeitung findet eine strenge Wareneingangskontrolle statt. Die Produktion setzen wir individuell nach Kundenwunsch und Zeichnung um. Eine enge Kontrolle der Umgebungseinflüsse sorgt für gleichbleibende Produktionsbedingungen bei unseren technischen Gummiwaren. Beim Prozess des Vulkanisierens wenden wir auf uns abgestimmte Kessel an, um Schläuche und Krümmer zu vulkanisieren, Formteile werden separat durch ein Druck- und Pressverfahren vulkanisiert. Alle Produkte werden anschließend durch angepasste Verfahren gereinigt. Schließlich findet eine genaue Prüfung und Warenausgangskontrolle statt, bei der wir Länge, Durchmesser, Gewicht, optische Unversehrtheit, Dichtheit und Wandstärke prüfen. Zudem werden in unseren hauseigenen Prüflaboren mechanische Eigenschaften wie Permeationsverhalten oder Leitfähigkeit geprüft. Anschließend werden unsere Schläuche, Krümmer, Formteile und andere Bauteile auf Wunsch individuell gekennzeichnet.
Unsere technischen Gummiwaren werden nach Fertigstellung begutachtet, zugeschnitten und verpackt. Auf Wunsch können z.B. FDA-Konformität und elektrische Leitfähigkeit mit einem Zertifikat bestätigt und ein Werkszeugnis nach DIN EN 10204 – 2.1, 2.2 und 3.1 ausgestellt werden. Je nach Auslieferungsmenge wird das Gummi-Produkt nach der Verpackung an die jeweiligen Speditionen übergeben. Auf Wunsch stellen wir auch Werkszeugnisse aus in Bezug auf Brandschutz, Druckprüfung, Erstmusterprüfbericht, Leitfähigkeit und Lebensmittelbescheinigung.
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Jung Gummitechnik GmbH
Robert-Bosch-Str. 2-6, 64683 Einhausen
Phone: +49 (0) 6251 9634 0
Fax: +49 (0) 6251 9634 19
E-Mail: info@jung-gt.de
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Sie können von uns die Löschung Ihrer Daten verlangen, sofern wir diese unrechtmäßig verarbeiten oder die Verarbeitung unverhältnismäßig in Ihre berechtigten Schutzinteressen eingreift. Bitte beachten Sie, dass es Gründe geben kann, die einer sofortigen Löschung entgegenstehen, z.B. im Fall von gesetzlich geregelten Aufbewahrungspflichten.
Unabhängig von der Wahrnehmung Ihres Rechts auf Löschung, werden wir Ihre Daten umgehend und vollständig löschen, soweit keine diesbezügliche rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Sie können von uns die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen, wenn
- Sie die Richtigkeit der Daten bestreiten, und zwar für eine Dauer, die es uns ermöglicht, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
- die Verarbeitung der Daten unrechtmäßig ist, Sie aber eine Löschung ablehnen und stattdessen eine Einschränkung der Datennutzung verlangen,
- wir die Daten für den vorgesehenen Zweck nicht mehr benötigen, Sie diese Daten aber noch zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen brauchen, oder
- Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung der Daten eingelegt haben.
Recht auf Datenübertragbarkeit
Sie können von uns verlangen, dass wir Ihnen Ihre Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen und dass Sie diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns übermitteln können, sofern
- wir diese Daten aufgrund einer von Ihnen erteilten und widerrufbaren Zustimmung oder zur Erfüllung eines Vertrages zwischen uns verarbeiten, und
- diese Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
Bei technischer Machbarkeit können Sie von uns eine direkte Übermittlung Ihrer Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen.
Widerspruchsrecht
Verarbeiten wir Ihre Daten aus berechtigtem Interesse, so können Sie gegen diese Datenverarbeitung jederzeit Widerspruch einlegen; dies würde auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling gelten. Wir verarbeiten dann Ihre Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Der Verarbeitung Ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen widersprechen.
Beschwerderecht
Sind Sie der Meinung, dass wir bei der Verarbeitung Ihrer Daten gegen deutsches oder europäisches Datenschutzrecht verstoßen, so bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen, um Fragen aufklären zu können. Sie haben selbstverständlich auch das Recht, sich an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde, das jeweilige Landesamt für Datenschutzaufsicht, zu wenden.
Sofern Sie eines der genannten Rechte uns gegenüber geltend machen wollen, so wenden Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten. Im Zweifel können wir zusätzliche Informationen zur Bestätigung Ihrer Identität anfordern.
Änderungen dieser Datenschutzerklärung
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Datenschutzerklärungen zu ändern falls dies aufgrund neuer Technologien notwendig sein sollte. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihnen die aktuellste Version vorliegt. Werden an dieser Datenschutzerklärung grundlegende Änderungen vorgenommen, geben wir diese auf unserer Website bekannt.
Alle Interessenten und Besucher unserer Internetseite erreichen uns in Datenschutzfragen unter:
Herrn Bernhard Brunner
Projekt 29 GmbH & Co. KG
Ostengasse 14
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Tel.: 0941 2986930
Fax: 0941 29869316
E-Mail: anfragen@projekt29.de
Internet: www.projekt29.de
Übersicht unserer Zertifizierungen
DIN EN ISO 9001:2015:
Kaum ein Management-Tool wird so häufig benutzt wie die Zertifizierung nach ISO 9001:2015. Als Nachweis für gleichbleibend hohe Produkt- und Dienstleistungsqualität ist es für uns als Unternehmen erstrebenswert, hier unsere Maßstäbe mit Fokus Prozess- und Qualitätsoptimierung auszurichten und überprüfen lassen zu können.
Bei dem Zertifikat für Qualitätsmanagement nach ISO 9001:2015 handelt es sich um eine standort-übergreifende Zertifizierung, gültig für die Standorte:
- JUNG Gummitechnik GmbH, Robert-Bosch-Straße 2-6 + 12, 64683 Einhausen
- JUNG Gummitechnik GmbH, Friedrich-Harkort-Straße 12, 59581 Warstein
Folgende Bereiche sind im Zertifikat inbegriffen:
- Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von technischen Gummiwaren und CE-geprüften Schutzhandschuhen
DIN EN ISO 14001:2015:
Mit dem Einhalten des Standards der Zertifizierung nach ISO 14001:2015 möchten wir ein Zeichen für die Verbesserung der Umweltleistung setzen. Ressourcen-Effizienz, Sensibilisierung im Umgang mit Gefahrenstoffen und Berücksichtigung aller entscheidenden Umweltaspekte sowie Einhaltung von Grundsätzen einer nachhaltigen prozess- und produktorientierten Entwicklung stehen für uns an oberster Stelle. Mit gezielten Umwelt-Projekten steuern wir kontinuierlich unseren Fußabdruck und streben nach Verbesserung.
Bei dem Zertifikat für Umweltmanagement nach ISO 14001:2015 handelt es sich um eine standort-übergreifende Zertifizierung, gültig für die Standorte:
- JUNG Gummitechnik GmbH, Robert-Bosch-Straße 2-6 + 12, 64683 Einhausen
- JUNG Gummitechnik GmbH, Friedrich-Harkort-Straße 12, 59581 Warstein
Folgende Bereiche sind im Zertifikat inbegriffen:
- Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von technischen Gummiwaren und CE-geprüften Schutzhandschuhen
Zubehör für Jugitec®-Glovebox-Schutzhandschuhe
PASSGENAUE AUSSTATTUNG FÜR ALLE EINSATZBEREICHE
Unsere Jugitec-Handschuhe aus Gummi unterliegen strengen Vorschriften und erfüllen alle notwendigen Verordnungen, Normen und Standards.
Montageringe
Montageringe werden - je nach Einbau - bei Gloveboxhandschuhen und Glove-Sleeve-Systemen benötigt. Die so genannten O-Ringe liefern wir auf Wunsch passend dazu. Sie bestehen aus EPDM, gem. der FDA-Positivliste.

Adapterringe
Bei Verwendung unseres Glove-Sleeve-Systems benötigen Sie Adapterringe, um die Handschuhe an dem Stulpen zu befestigen. Auch diese werden von uns entsprechend geliefert. Sie können zwischen einem 3-Rillen-Dessin aus Kunststoff oder Metall wählen. Das Design gewährt eine sichere Montage zwischen Handschuh und Stulpen mittels Rollrand und O-Ring.

Abdeckkappen
Teilweise müssen Gloveports im Anschluss an die Anwendung durch Kappen abgedeckt werden. Wir liefern Abdeckkappen in den Durchmessern 180 mm und 230mm/9" (oval) aus Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM gem. FDA-Positivliste). Sie besitzen, wie auch die Handschuhe, einen Rollrand, welcher zur einfachen und sicheren Montage dient.

Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
Jung Gummitechnik GmbH
Robert-Bosch-Str. 2-6
64683 Einhausen
Handelsregister: HRB 21585
Registergericht: Amtsgericht Darmstadt
Vertreten durch:
Jan Schultealbert, Geschäftsführer
Kontakt:
Telefon: 06251-9634-0
Telefax: 06251-9634-19
E-Mail: info@jung-gt.de
Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 111641700
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemein
1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge mit unseren Kunden. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Werden im Einzelfall individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer getroffen, haben diese Vorrang vor diesen AGB.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
4. Soweit mit diesen AGB gesetzliche Regelungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 2 Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen – aufschiebende Bedingung
1. Jedwede Aufnahme von Geschäftsverhandlungen mit unseren Kunden setzt voraus, dass nicht gegen außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen verstoßen wird.
Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen liegen insbesondere dann vor, wenn die Erfüllung der Lieferpflicht aufgrund von Lieferverboten nach Maßgaben des nationalen oder europäischen Außenwirtschaftsrechts untersagt ist oder für die Erfüllung der Lieferpflichten Genehmigungen nach Maßgabe des nationalen oder europäischen Außenwirtschafts- und Exportkontrollrechts erforderlich sind.
Bei bestehenden Lieferverboten werden wir keine rechtlichen Bindungen eingehen und keine technischen oder sonstige Unterlagen, Knowhow oder Waren liefern. Dasselbe gilt bei bestehenden Genehmigungsvorbehalten, solange keine Genehmigung erteilt worden ist.
2. Unser Kunde ist verpflichtet, uns mit der Aufnahme von Geschäftsverhandlungen sämtliche Informationen, einschließlich Dokumente und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es uns ermöglichen, das Bestehen von Lieferverboten zu prüfen und bei den zuständigen Behörden etwaig notwendige Genehmigungen einzuholen. Die Sachverhaltsangaben des Kunden müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein.
3. In jedem Fall steht das rechtsverbindliche Zustandekommen eines Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und/oder die Ausfuhr der von uns zu erbringenden Leistungen erteilt.
§ 3 Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen, Rechte Dritter, Gegenstände auf Probe
1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Ist die Bestellung der Ware durch den Kunden als Vertragsangebot zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
3. Die Annahme kann entweder schriftlich bzw. in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
4. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur nach vorherigem von uns schriftlich erklärtem Einvernehmen zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
5. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sollten solche Schutzrechte verletzt sein, stellt uns die Kundin von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
6. Zur Erprobung notwendige Versuchsteile werden neben eventuell dafür anfallenden Kosten, insbesondere für Formen und Werkzeuge, berechnet. Werden von uns zur Fertigung Formen, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen und Anlagen hergestellt oder beschafft, so stellen wir die anteiligen Kosten dafür als Fertigungsanteil in Rechnung. Im Hinblick auf unsere Konstruktionsleistung bleiben die vorgenannten Gegenstände unser Eigentum.
§ 4 Preise
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise „ab Werk“ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt, trägt der Kunde die Transportkosten „ab Werk“ und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher bzw. in Textform geschlossener Vereinbarung.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. 3. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
4. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Verzug
1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3. Kommt der Kunden in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 7 Lieferzeit und Leistungsfreiheit (Force Majeure)
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
2. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
3. Sind wir ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran gehindert, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern sich die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
4. In Fällen höherer Gewalt sind wir für die Dauer und im Umfang der bestehenden Auswirkungen von der Verpflichtung zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen entbunden.
Ein Fall höherer Gewalt liegt vor, wenn ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von uns hinzunehmen ist. Als Fälle der höheren Gewalt sehen die Vertragspartner insbesondere an: Krieg, Bürgerkrieg, militärische Mobilisierung, Sabotage, Terrorakte, Aufstände, Embargos, Sanktionen, Anordnungen staatlicher Organe, Pest, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, Explosionen, Feuer, Boykotte, Streiks und Aussperrungen.
Wir haben den Kunden unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen. Eine Frist von 7 Tagen gilt als noch unverzüglich.
Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung den Kunden erreicht. Der Kunde kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen, wenn tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.
Die Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn es aufgrund des eintretenden Ereignisses für den Kunden offensichtlich ist, dass vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden können.
Beruht die Nichterfüllung unserer Leistungspflicht auf der Nichterfüllung durch einen Dritten, dessen wir uns zur völligen oder teilweisen Vertragserfüllung bedienen, so sind wir von der Haftung nur befreit,
- a) wenn wir nach den vorstehenden Bestimmungen befreit sind und
- b) wenn der Dritte selbst ebenfalls nach den vorgenannten Bestimmungen befreit wäre, sofern die vertraglichen Regelungen auf ihn Anwendung fänden.
Die Befreiung von den Leistungspflichten gilt für die Zeit, während der der Hinderungsgrund besteht. Wir müssen den Kunden benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.
Wir sind verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können die Parteien vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Im Falle der Vertragsbeendigung sind die empfangenen Leistungen nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzugewähren. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzögerung oder Lieferungseinstellung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen
5. Weitere gesetzliche Rechte der Vertragsparteien, so auch unsere Rechte bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen, die wir und die mit uns verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) gegen den Kunden aus den jeweiligen Geschäftsverbindungen haben, erfüllt sind (§§ 362 ff. BGB).
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
3. Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Kunden untersagt.
4. Der Kunde hat die Vorbehaltswaren pfleglich zu behandeln, , insbesondere ist er verpflichtet, diese ausreichend zum Neuwert gegen Feuer,- Wasser und Diebstahlschäden, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Kunde hat im Schadensfalle die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich MwSt. unserer Forderung an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angabenmacht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten ) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsachte (Rechnungsbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen ein Dritten erwachsen
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gewährleistung, Haftung
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunden bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich bzw. in Textform Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsachte (Rechnungsbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen ein Dritten erwachsen
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gewährleistung, Haftung
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunden bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich bzw. in Textform Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung „Sonstige Haftung“ und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 10 Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus dem vorgehenden Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11 Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Einhausen.
Entsprechendes gilt, wenn der Kunden Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
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